Rheinschleife | © Henry Tornow

Aktueller Sachstand zum möglichen Bebauungsplanverfahren im Außenbereich - Juli 2026

Seit etwa einem Jahr beschäftigt sich die Ortsgemeinde gemeinsam mit der Verbandsgemeindeverwaltung intensiv mit der Thematik der Hütten und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich.

 

Rechtliche Grundlagen

Bis Ende des vergangenen Jahres wurden zunächst die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen ausgewertet. Dazu gehören insbesondere:

 

  • das Baugesetzbuch des Bundes (BauGB),
  • die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO),
  • die Landesverordnung über den Naturpark Nassau.

 

Grundsätzlich ist das Bauen im Außenbereich stark eingeschränkt. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich insbesondere nach § 35 BauGB. Eine sogenannte Privilegierung kann beispielsweise für Vorhaben bestehen, die einem tatsächlich betriebenen, ernsthaft und auf Dauer angelegten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Eine bloße Gewerbeanmeldung reicht hierfür nicht aus.

 

 

Warum wurden Verfahren eingeleitet?

Nachdem es im oberen Bereich aufgrund des Umbaus einer Hütte zu einer Anzeige kam, musste die zuständige Kreisverwaltung den Sachverhalt bauaufsichtlich prüfen.

 

Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes wurden daraufhin auch weitere vergleichbare Hütten und bauliche Anlagen in diesem Bereich überprüft.

 

 

Beschluss des Gemeinderates

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung im Dezember beschlossen, die Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich anzustreben. Dies steht unter der Voraussetzung, dass die Kosten des Bebauungsplanverfahrens auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, die sich an dem Verfahren beteiligen und von der Planung profitieren möchten, sofern das Verfahren tatsächlich durchgeführt wird. Darüber hinaus kann die Ortsgemeinde keine eigenen Flächen für möglicherweise erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Ob und in welchem Umfang solche Maßnahmen erforderlich werden, muss im weiteren Verfahren fachlich geprüft werden.

 

 

Aktueller Stand und Kostenverteilung

Die Ortsgemeindeverwaltung prüft derzeit, ob weitere Grundstückseigentümer in das mögliche Bebauungsplanverfahren aufgenommen werden können. Hierzu wird derzeit ein Abstimmungsgespräch mit einem Ingenieurbüro geführt. Der Ortsbürgermeister arbeitet intensiv daran, die Kosten für die beteiligten Eigentümer so weit wie möglich zu reduzieren. Die individuelle Kostenbeteiligung wird voraussichtlich nicht für jeden Eigentümer gleich hoch sein. Sie soll insbesondere in Abhängigkeit von der Größe der jeweils einbezogenen Flurstücke ermittelt werden. Eine endgültige Aussage zu den individuellen Kosten ist erst möglich, wenn der genaue Geltungsbereich feststeht, die Zahl der Teilnehmer bekannt ist und die tatsächlichen Gesamtkosten des Verfahrens ermittelt wurden.

 

 

Welche Chance bietet ein Bebauungsplan?

Für Grundstückseigentümer, deren Hütten bisher lediglich geduldet wurden oder deren baurechtlicher Status unklar ist, könnte ein Bebauungsplan die Möglichkeit eröffnen, eine dauerhafte planungsrechtliche Grundlage zu schaffen. Welche Anlagen künftig zulässig sein können, hängt von den konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Auch bei ehemals privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Anlagen, deren Betrieb dauerhaft aufgegeben wurde, kann ein Bebauungsplan eine langfristige Lösung bieten.

 

 

Was gilt für Eigentümer, die nicht teilnehmen?

Für Grundstücke, die nicht in das Verfahren einbezogen werden, bleibt die bisherige Rechtslage bestehen. Soweit die Kreisverwaltung den baurechtlichen Status einer vorhandenen Anlage überprüft, muss der Eigentümer nachweisen können, ob eine Genehmigung vorliegt, die Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfrei rechtmäßig war oder die Voraussetzungen für eine privilegierte Nutzung vorliegen. Wer sich auf Bestandsschutz beruft, trägt hierfür die Nachweispflicht.

 

 

Was ist eine „bauliche Anlage“?

Der Begriff ist weiter gefasst, als viele vermuten. Zu den baulichen Anlagen können – je nach den Umständen des Einzelfalls und ihrer konkreten Ausführung – unter anderem gehören: Hütten, Gartenhäuser, Geräteunterstände, Überdachungen, Carports, Zäune, Einfriedungen, Mauern sowie befestigte Lager-, Abstell- und Aufstellflächen. Auch ein einfacher Holzunterstand aus vier Pfosten und einem Dach kann baurechtlich eine bauliche Anlage darstellen.

 

„Genehmigungsfrei“ bedeutet dabei nicht automatisch „überall zulässig“. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen sämtliche sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, beispielsweise des Natur- und Landschaftsschutzes, einhalten.

 

 

Unverbindliche Absichtserklärung

Alle Grundstückseigentümer, die von der Kreisverwaltung im Zusammenhang mit der Überprüfung angeschrieben wurden und Interesse an einer Beteiligung haben, können dies gegenüber der Kreisverwaltung im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme mitteilen. Diese Erklärung ist zum jetzigen Zeitpunkt unverbindlich und stellt keine Verpflichtung zur endgültigen Teilnahme oder zur Übernahme derzeit noch nicht feststehender Kosten dar. Sie kann für die Kreisverwaltung bei der Entscheidung über das weitere bauaufsichtliche Vorgehen ein Gesichtspunkt sein, da das laufende Bebauungsplanverfahren in die weiteren Überlegungen einbezogen werden kann.

 

 

Wichtiger Hinweis

Die Aufstellung eines Bebauungsplans führt nicht automatisch dazu, dass bestehende Hütten oder sonstige bauliche Anlagen genehmigt werden. Ob einzelne Anlagen künftig zulässig sein können, hängt von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie den weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften ab. Eine abschließende Bewertung ist daher erst nach Abschluss des Planverfahrens möglich. Sobald neue belastbare Informationen vorliegen, wird die Ortsgemeinde erneut über den aktuellen Sachstand informieren.

 

 

Geplanter weiterer Ablauf

  • Gespräch mit dem Ingenieurbüro: Klärung des möglichen Geltungsbereichs und der weiteren Verfahrensschritte.

 

  • Eigentümerversammlung: Sobald alle Informationen vorliegen, werden die Eigentümer umfassend über das Verfahren, die Anforderungen und die voraussichtliche Kostenstruktur informiert. Im Anschluss können unverbindliche Absichtserklärungen abgegeben werden.

 

  • Ermittlung der tatsächlichen Kosten: Erneute Anfrage bzw. Ausschreibung der Leistungen auf Grundlage des feststehenden Teilnehmerkreises.

 

  • Endgültige Entscheidung der Eigentümer: Sobald die Kosten voraussichtlich gegen Ende des Jahres feststehen, entscheiden die Eigentümer endgültig über ihre Teilnahme.

 

 

Ortsgemeindeverwaltung Filsen

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